Der  Gefahrgutbeauftragte

(Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV)

Änderung der GbV zum 1.9.2011

Zunächst muss eine Firma, die mit Gefahrgut umgeht, einen Gefahrgutbeauftragten ernennen und dieser muss je Verkehrsträger, welche im Betrieb vorkommen, ausgebildet sein.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann man jedoch eine Freistellung in Anspruch nehmen.

Die Voraussetzungen, für eine Freistellung eines Gefahrgutbeauftragten, sind hoch angesetzt. Befreit sind Betriebe, die:

  • ausschließlich Gefahrgüter empfangen
  • ausschließlich Gefahrgüter in freigestellten Mengen transportieren
  • nicht mehr als 50 t Gefahrgüter netto für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben transportieren
  • nur als Auftraggeber des Absenders auftreten

Der Begriff Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben ist ausgesprochen wörtlich anzuwenden. Durch die Aufnahme des Auftraggebers des Absenders sind inzwischen auch Abfallerzeuger von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten befreit. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass ein Beförderungsvertrag zwischen Erzeuger und Entsorger geschlossen wurde. Kann keine der oben genannten Befreiungen genutzt werden, muss ein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden.

Gefahrgutbeauftragter kann ein Mitarbeiter oder der verantwortliche Betriebsleiter selbst sein, bzw. kann diese Aufgabe von einer externen Person wahrgenommen werden, dem externen Gefahrgutbeauftragten.

Es ist auch möglich für die normalen Gefahrguttransporte einen eigenen Mitarbeiter als Gefahrgutbeauftragten zu schulen z.B. für regelmäßige Straßentransporte, jedoch für seltene Transporte See- oder Luft kann man sich der Hilfe eines externen Gefahrgutbeauftragten bedienen.

Vor allem für kleine und mittelständische Betriebe stellt der externe Gefahrgutbeauftragte eine sinnvolle Alternative dar. Denn ein Gefahrgutbeauftragter muss nicht nur eine entsprechende Ausbildung samt Prüfung absolvieren, er muss auch stets auf dem neuesten Stand aller relevanten Vorschriften sein.

Besonders für Luftfrachten, hier ist eine Schulung für Mitarbeiter bei einem vom LBA (Luftfahrt Bundesamt) anerkannten Veranstalter zu absolvieren. Diese Schulung schließt mit einer Prüfung ab, in der man 80% richtig beantworten muss. Diese Schulung ist alle 2 Jahre incl. Prüfung zu wiederholen. Im übrigen werden alle Gefahrgutklassen geprüft, gleich mit welchen (wenigen) Sie in Ihrer Firma zu tun haben.                                   Es gibt externe Gefahrgutbeauftragte die diese Prüfungen ebenfalls haben und so Ihre “Gefahrguttransporte” rechtskonform abwickeln können.

Gefahrgutbeauftragte müssen in der Lage sein, ihre Aufgaben wahrzunehmen, also werden ausreichend Zeit und Möglichkeit für Weiterbildung in Form von Schulungen und Arbeitsmitteln (Gesetzesbücher) benötigt. Stellt ein Arbeitgeber diese Sachmittel nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung, verhält er sich ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld belegt werden. Externe Gefahrgutbeauftragte haben beides.

Ein bereits im Betrieb bestellter Gefahrgutbeauftragter kann, wie oben erwähnt, die Unterstützung durch einen externen Spezialisten sinnvoll in das Betriebsgeschehen mit einbeziehen.  Es ist einfacher einen „externen“ Fachmann zu beauftragen, als den eigenen Mitarbeiter mit solchen Problemstellungen im wahrsten Sinne zu „überfrachten“.

Neben dem Gefahrgutbeauftragten sind alle Mitarbeiter, die am Transport von Gefahrgut beteiligt sind, regelmäßig zu unterweisen. Dies muss auch geschehen, wenn eine Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten wahrgenommen wird.

„Beauftragte Personen“ sind speziell die Mitarbeiter in einer Firma, die die Aufgaben der Gefahrgutabwicklung durchzuführen haben. Diese müssen spezielle Kenntnisse haben, um die gesetzlichen Vorgaben erfüllen zu können.

Ein (externer) Gefahrgutbeauftragter soll die beauftragen Personen überwachen, darf auch „beauftragte Personen“ und andere beteiligte Mitarbeiter, schulen. Somit entfallen externe Schulungskosten für die jährlichen Unterweisungen.

Die Verantwortung eines Transportes liegt aber bei der „beauftragten Person!

 

Die Änderungen beziehen sich auf die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten und auf Schulungen, diese sind jetzt direkt im ADR verankert und konsequenter Weise aus der GbV herausgenommen.

 

eMail: Gefahrgut@gghs.de              

 

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